• Bruttoeinkommen abzüglich der zzt.aktuellen Pauschale für Werbungskosten oder der vom Finanzamt anerkannten Werbungskosten im Einkommensteuerbescheid.
    − Bei Einkommensbeziehern mit Altersversorgungsansprüchen ohne eigene Beiträge (Beamte, Richter, Mandatsträger) ist dem Einkommen ein Betrag in Höhe von 10 % der Einkünfte hinzuzurechnen.
  • Gewinn aus Gewerbebetrieben, Selbständigkeit und Land- und Forstwirtschaft
  • öffentliche Leistungen für den Lebensunterhalt der Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gefordert wird (z.B. Wohngeld, Leistungen nach BAföG, Unterhaltsvorschuss, Renten etc.)
  • Unterhaltszahlungen des Unterhaltspflichtigen
  • steuerfreie Einkünfte, z.B. Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung, Arbeitslosengeld, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes gemäß SGB II, Unterhaltsgeld nach dem Arbeitsförderungsgesetz, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld, Abfindungen etc.

Das Kindergeld wird nicht als Einkommen angerechnet!
Maßgebend ist das Jahres-Bruttoeinkommen. Hinzuzurechnen sind das Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie andere
Einmalzahlungen.

Änderungen der Einkommensverhältnisse, die zur Einstufung in eine höhere Einkommensgruppe führen können, sind unverzüglich anzugeben.

 

Bei der Zahlung von Elternbeiträgen handelt es sich gem. § 1 Abs. 1 KAG um kommunale Abgaben. Die Festsetzungsverjährung von Elternbeiträgen beträgt gem. § 1 Abs. 3 i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 4b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein Westfalen vier Jahre. Gem. § 170 Abs. 1 bis 3 Abgabenordnung beginnt die Festsetzungsfrist grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Elternbeiträge entstanden sind. Demzufolge ist die Stadt Herten bis zu vier Jahren nachdem Ihr Kind die Tageseinrichtung nicht mehr besucht, dazu berechtigt, Einkommensüberprüfungen vorzunehmen und zu wenig gezahlte Elternbeiträge nachzufordern. Dieses Recht behält sich die Stadt Herten vor.

Alle Einkünfte sind vollständig nachzuweisen!

Wenn die Einkünfte nicht ausreichend nachgewiesen werden, wird der Höchstbetrag gemäß der Elternbeitragstabelle festgesetzt!

Für das dritte und jedes weitere Kind werden die gemäß § 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz zu gewährenden Freibeträge
vom Einkommen abgezogen (zzt. bei Eheleuten 7.008 € – bei Alleinerziehenden 3.504 €).

Wichtig für Pflegeeltern:
Wird bei Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII den Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach § 32 Einkommenssteuergesetz gewährt oder Kindergeld gezahlt, ist höchstens der Beitrag der Einkommensgruppe 2 von den Pflegeeltern zuzahlen.

Werden mehr als ein Kind einer Familie oder von Personen, die an die Stelle der Eltern treten, gleichzeitig in einer Tageseinrichtung in Herten, einer öffentlich geförderten Kindertagespflegestelle in Herten oder einer offenen Ganztagsschule in Herten betreut, so entfallen die Beiträge für das zweite und jedes weitere Kind. Ergeben sich ohne die Beitragsbefreiung unterschiedlich hohe Beiträge, so ist der höhere der Beiträge zu zahlen.